AGB – Krüger`s foodFactory

§ 1 Allgemeine

1.1Für sämtliche Beziehungen zwischen dem Veranstalter Krüger`s foodFactory (nachfolgend KFF genannt) und dem Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich die hier genannten Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann wirksam, wenn diese KFF schriftlich anerkennt.

§ 2 Vertragsabschluss/Vertragsumfang

2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehung ist das von KFF erstellte Angebot. Dieses wird entsprechend der Vorgaben durch den Auftraggeber erstellt. Eine Prüfung der Angaben auf Richtigkeit obliegt KFF nicht.

2.2 Der Vertrag kommt durch die vom Kunden unterschriebene Auftragsbestätigung von KFF mit dem Kunden zustande. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Leistungen an und wünscht eine Ausrichtung der Veranstaltung wie beschrieben durch KFF.

2.3 KFF verpflichtet sich, das Angebot mit allen dazugehörigen Tätigkeiten auszuführen.

2.4 Jeder im Angebot kalkulierte Kostenpunkt ist freibleibend. Eine spätere Buchung der Leistungen kann unter Umständen zu preislichen Schwankungen führen. Nachträgliche Veränderungen bei den einzelnen Kostenpositionen werden ohne Aufschlag direkt an den Auftraggeber weitergegeben.

2.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung Dritter ausschließlich im Namen und auf Rechnung von KFF. Sie ist daher nicht verpflichtet, über die von Dritten erbrachten Leistungen und deren Rechnungen Auskunft zu erteilen. Bei einer Bestellung auf Kommission verpflichtet sich der Kunde, auf eine Mindestabnahme von 50 % der bestellten Ware. Abgerechnet wird nur in ganzen Gebinden / Kisten oder Verpackungseinheiten.

2.6 Kurzfristig gewünschte Änderungen am Tag der Veranstaltung werden, soweit wie möglich, umgesetzt, können aber nicht zugesichert werden. Für Verzögerungen und daraus entstehende Unregelmäßigkeiten, die der Kunde zu vertreten hat übernimmt KFF keine Haftung. Dies gilt auch für durch KFF nicht verschuldete Transportverzögerungen und durch nicht Termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur sind.

2.7 Bei Veranstaltungen, die über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinaus gehen, kann KFF zusätzliche Aufwendungen berechnen.

2.8 KFF bleibt das Recht vorbehalten, die Veranstaltung auf zu zeichnen bzw. zu dokumentieren und diese zum Zwecke der Eigen-PR zu verwenden.

§ 3 Eigentumsrecht und Urheberschutz

3.1 Das von KFF verfasste Konzept mit all seinen Leistungen ist und bleibt geistiges Eigentum von KFF. Eine Nutzung oder Vervielfältigung ohne Zustimmung seitens KFF wird strafrechtlich verfolgt.

3.2 Der Auftraggeber darf das für ihn erstellte Konzept nur für die betreffende Veranstaltung nutzen, es sei denn, KFF hat einer weiteren Nutzung zugestimmt.
3.3 Änderungen der Leistungen von KFF sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von KFF zulässig.

3.4 KFF erklärt sich bereit, die Rechte an den von ihr erstellten Konzepten gegen die Entrichtung einer angemessenen Vergütung zu übertragen. Diese ist im Einzelfall entsprechend des Aufwandes zu berechnen.

§ 4 Honorar

4.1 Für Berechnung der durch KFF zu entrichtenden Provision ist mindestens der bei Auftragserteilung zugrunde gelegte Auftragswert maßgebend.

4.2 Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit der Zahlung der dort genannten Positionen einverstanden.

4.3 Die im Angebot erwähnten Konditionen haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

4.4 KFF ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert zu berechnen.

4.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, 2/3 des Gesamtbetrages bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum an die Agentur zu entrichten.

4.6 Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Vertragssumme oder Teilen hieraus nur dann nicht verpflichtet, wenn KFF schuldhaft die Veranstaltung oder Teile hieraus nicht fristgemäß bereitstellt.

§ 5 Kündigung

5.1 Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber sind von diesem alle Rechnungen zu begleichen, die bis dahin mit der Auftragserteilung zusammenhängen. Des Weiteren kommt der Auftraggeber für alle eventuell daraus resultierenden Ausfallsrechnungen auf.

5.2 KFF erhält im Falle einer kompletten Annulierung des Vertrages / Auftragsbestätigung durch den Kunden eine Ausfallprovision in Höhe von den folgenden Prozentsätzen der eigentlichen Auftragsprovision:

nach Buchung 15 %
bis 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 %
bis 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 %
bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40 %
bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 %
bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 %
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 %

5.3 Reduzierungen der Teilnehmerzahl können einmalig bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn im Rahmen von 10 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden. Für Stornierungen gebuchter Hotelzimmer, Hotel-Tagungspauschalen sowie sonstiger Hoteldienstleistungen treten gesonderte Stornierungsfristen in Kraft. Diese werden in der entsprechenden Auftragsbestätigung festgelegt.

5.4 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass KFF kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als sich aus 5.2 ergibt. KFF ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5.5 Eine Kündigung muss immer per Telefax, dessen Erhalt durch KFF bestätigt werden muss oder per Einschreiben ausgesprochen werden. Das Datum des Empfangs gilt als Kündigungsdatum.

5.6 Sollte der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung (siehe § 4) nicht nachkommen, steht KFF das Recht auf außerordentliche Kündigung zu. In diesem Fall kommt der Auftraggeber für sämtliche damit zusammenhängenden Kosten auf.

§ 6 Haftung

6.1 KFF verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung, der sorgfältigen Auswahl und zur Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten vor. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten wird keine Haftung übernommen, es sei denn diese Sorgfaltspflicht wurde mindestens grob fahrlässig verletzt. Der Auftraggeber kann im Falle der Nichthaftung durch KFF die Abtretung der Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten verlangen.

6.2 KFF haftet nur bei mindestens grob fahrlässigem Verschulden durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen.

6.3 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung durch KFF oder ihre Erfüllungsgehilfen haftet KFF nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche gegenüber KFF ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist die Agentur nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.

6.4 Wird die Veranstaltung durch Gründe wie höhere Gewalt, Krankheit, schwerer Unfall o. ä. verhindert, ist KFF für den Ausfall nicht haftbar zu machen.

6.6 Der Auftraggeber trägt bei Open-Air-Veranstaltungen das Wetterrisiko.

6.7 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise unmöglich, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält KFF den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Sie wird jedoch dasjenige anrechnen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.

6.8 Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung KFF trägt der Auftraggeber. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch, und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten, Spielgeräten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflicht für die Veranstaltung abzuschließen.

§ 7 Gewährleistung und Schadenersatz

7.1 Bezüglich Gewährleistung und Schadenersatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes zwischen KFF und Auftraggeber vereinbart wurde.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Leistungen von KFF sofort nach Erhalt auf eventuelle Mängel zu überprüfen und Mängel zu rügen. Zeigt sich ein Mangel trotz sorgfältiger Prüfung erst später, ist dieser Mangel unverzüglich an zu zeigen. In jedem Fall müssen Mängelrügen spätestens binnen zehn Tagen nach Veranstaltungsende der Agentur schriftlich zugegangen sein.

7.3 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so kann KFF die Nachbesserung verweigern.

7.4 Sollten zwei Versuche der Nachbesserung scheitern, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurück zu treten bzw. das Recht auf Minderung des Preises. Ist die Veranstaltung bereits abgeschlossen, besteht lediglich noch das Recht auf Minderung.

7.5 Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht mindestens grob Fahrlässig seitens KFF bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind.

§ 8 Anzuwendendes Recht

8.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und KFF und auf die Frage eines zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht an zu wenden.

8.2 Erhält die Agentur nach Präsentation/Überreichung des Veranstaltungskonzeptes nicht den Zuschlag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere dessen Inhalt im Eigentum von KFF. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.

§ 9 Schlussbestimmung (Salvatorische Klausel)

Sollten einzelne der hier genannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der anderen Bedingungen keinesfalls. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen

Stand Januar 2014

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